Stand: 07.07.2020

Ich verweise hier vorwiegend auf die Empfehlungen des Bayerischen Hotel- und Gaststättenverbandes BHG und der bayerischen Staatsregierung.

  • Vorgaben für Veranstaltungen geschlossener Gesellschaften

    Die bislang geltende Personenbeschränkung für Veranstaltungen für ein nicht beliebiges Publikum, darunter insbesondere für private Feierlichkeiten (zum Beispiel Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstage, Schulabschlussfeiern und Vereins- und Parteisitzungen) und nichtöffentliche Versammlungen (etwa Tagungen) sowie für Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetztes wird in Bayern auf 200 Personen im Freien bzw. 100 Personen in geschlossenen Räumen angehoben.


    Voraussetzung ist, dass der Veranstalter ein Schutz- und Hygienekonzept erarbeitet. Dieses muss auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden können. 


    Checkliste zur Erstellung eines Schutz- und Hygienekonzepts für Veranstaltungen


    Findet die Veranstaltung in einem gastronomischen Betrieb statt, hat der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts für die Gastronomie auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Dabei ist insbesondere auf eine ausreichende Lüftung bei Feiern in geschlossenen Räumen zu achten.


    Damit solche privaten Feiern auch in Gastronomiebetrieben in üblicher Weise ablaufen und gestaltet werden können, gelten insoweit gegenüber den grundsätzlich für die Gastronomie geltenden Regelungen folgende Besonderheiten:


    Wenn eine private Feier als geschlossene Gesellschaft in einem Raum ohne weitere Gäste stattfindet und der Charakter der Feier einer privaten Feier zu Hause entspricht, kann in dem betreffenden Raum auf die Einhaltung des Mindestabstands und das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen durch die Gäste verzichtet werden, auch wenn zwischen den Tischen gewechselt oder getanzt wird.


    Es bleibt aber bei Maskenpflicht, wenn sich Gäste außerhalb dieses Raums in Gemeinschaftsbereichen wie Eingangsbereich der Gaststätte, Flur, WC usw. bewegen.


    Gemeinsame Aktivitäten wie Tanz oder Spiele sind ohne Einhaltung des Mindestabstands möglich.


    Es wird jedoch empfohlen, die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln soweit wie möglich einzuhalten.


    Sofern die private Feier von Livemusik begleitet wird, sind die Voraussetzungen für kulturelle Veranstaltungen für die Musiker zu beachten. Für die Musiker gilt also, dass sie einen Mindestabstand von 1,5 m zu den Gästen einhalten sollten; bei Einsatz von Blasinstrumenten und bei Gesang ist ein Mindestabstand von 2 m einzuhalten. Für sie gilt in dem Raum jedoch auch keine Maskenpflicht.

  • Live-Musik in Biergärten und Wirtshäusern

    Bei Live-Musik im Wirtshaus oder Biergarten gilt:


    Steht der Verzehr von Speisen und Getränken im Vordergrund und stellt die künstlerische Darbietung eine Ergänzung dar (Hintergrundmusik), gilt nach § 13 Abs. 6 BayIfSMV folgendes: 

      

    Grundsätzlich hat der Veranstalter durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass zwischen allen Teilnehmern, also Besuchern und Mitwirkenden, die nicht zu dem in § 2 Abs. 1 BayIfSMV bezeichneten Personenkreis gehören, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. D.h. im Klartext: Normale gastronomische Bestuhlung ist möglich. Angehörige eines Hausstandes, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie (Eltern und Kinder), Geschwister und Angehörige eines weiteren Hausstandes dürfen beieinander sitzen. Ebenso dürfen Gruppen von bis zu 10 Personen beieinandersitzen. 

      

    Bei Einsatz von Blasinstrumenten und bei Gesang ist ein Mindestabstand von 2 Metern zwischen den Musikanten und zum Publikum einzuhalten. Es gilt, wie sonst auch, die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung, ausgenommen am Tisch bzw. auf der Bühne, sobald die Musiker/Künstler Platz genommen haben.


    Der Betreiber hat diese Punkte in sein betriebsspezifisches Schutz- und Hygienekonzept aufzunehmen. 

      

    Die Höchstzahl der Teilnehmer richtet sich nach der Kapazität des gastronomischen Betriebs bei Einhaltung der Mindestabstände. Die zahlenmäßige Beschränkung auf 100 Personen in geschlossenen Räumen und 200 Personen im Freien gilt hier nicht.


    Steht dagegen die künstlerische Darbietung im Vordergrund, liegt eine Veranstaltung vor, für die § 21 Abs. 2 BayIfSMV gilt und ergänzend die Vorgaben für Gastronomie zu beachten sind.

  • Hinweise für Hochzeiten

    Das Wirtschaftsministerium hat ein Hinweisblatt für Hochzeitsfeiern herausgegeben, dass viele Fragen z.B. zu den Themen Tanzen, Live-Musik, Sperrstunde oder Mundschutz beantwortet.


    Ich gehe davon aus, dass diese Vorgaben auch für weitere, ähnliche Veranstaltungen analog Anwendung finden.

Vorgaben für Veranstaltungen geschlossener Gesellschaften

Die bislang geltende Personenbeschränkung für Veranstaltungen für ein nicht beliebiges Publikum, darunter insbesondere für private Feierlichkeiten (zum Beispiel Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstage, Schulabschlussfeiern und Vereins- und Parteisitzungen) und nichtöffentliche Versammlungen (etwa Tagungen) sowie für Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetztes wird in Bayern auf 200 Personen im Freien bzw. 100 Personen in geschlossenen Räumen angehoben.



Voraussetzung ist, dass der Veranstalter ein Schutz- und Hygienekonzept erarbeitet. Dieses muss auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden können. 



Checkliste zur Erstellung eines Schutz- und Hygienekonzepts für Veranstaltungen



Findet die Veranstaltung in einem gastronomischen Betrieb statt, hat der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts für die Gastronomie auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Dabei ist insbesondere auf eine ausreichende Lüftung bei Feiern in geschlossenen Räumen zu achten.



Damit solche privaten Feiern auch in Gastronomiebetrieben in üblicher Weise ablaufen und gestaltet werden können, gelten insoweit gegenüber den grundsätzlich für die Gastronomie geltenden Regelungen folgende Besonderheiten:



Wenn eine private Feier als geschlossene Gesellschaft in einem Raum ohne weitere Gäste stattfindet und der Charakter der Feier einer privaten Feier zu Hause entspricht, kann in dem betreffenden Raum auf die Einhaltung des Mindestabstands und das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen durch die Gäste verzichtet werden, auch wenn zwischen den Tischen gewechselt oder getanzt wird.



Es bleibt aber bei Maskenpflicht, wenn sich Gäste außerhalb dieses Raums in Gemeinschaftsbereichen wie Eingangsbereich der Gaststätte, Flur, WC usw. bewegen.



Gemeinsame Aktivitäten wie Tanz oder Spiele sind ohne Einhaltung des Mindestabstands möglich.



Es wird jedoch empfohlen, die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln soweit wie möglich einzuhalten.



Sofern die private Feier von Livemusik begleitet wird, sind die Voraussetzungen für kulturelle Veranstaltungen für die Musiker zu beachten. Für die Musiker gilt also, dass sie einen Mindestabstand von 1,5 m zu den Gästen einhalten sollten; bei Einsatz von Blasinstrumenten und bei Gesang ist ein Mindestabstand von 2 m einzuhalten. Für sie gilt in dem Raum jedoch auch keine Maskenpflicht.

Live-Musik in Biergärten und Wirtshäusern

Bei Live-Musik im Wirtshaus oder Biergarten gilt:

Steht der Verzehr von Speisen und Getränken im Vordergrund und stellt die künstlerische Darbietung eine Ergänzung dar (Hintergrundmusik), gilt nach § 13 Abs. 6 BayIfSMV folgendes:
 

Grundsätzlich hat der Veranstalter durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass zwischen allen Teilnehmern, also Besuchern und Mitwirkenden, die nicht zu dem in § 2 Abs. 1 BayIfSMV bezeichneten Personenkreis gehören, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.
D.h. im Klartext: Normale gastronomische Bestuhlung ist möglich. Angehörige eines Hausstandes, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie (Eltern und Kinder), Geschwister und Angehörige eines weiteren Hausstandes dürfen beieinander sitzen. Ebenso dürfen Gruppen von bis zu 10 Personen beieinandersitzen.
 

Bei Einsatz von Blasinstrumenten und bei Gesang ist ein Mindestabstand von 2 Metern zwischen den Musikanten und zum Publikum einzuhalten. Es gilt, wie sonst auch, die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung, ausgenommen am Tisch bzw. auf der Bühne, sobald die Musiker/Künstler Platz genommen haben.

Der Betreiber hat diese Punkte in sein betriebsspezifisches Schutz- und Hygienekonzept aufzunehmen.
 

Die Höchstzahl der Teilnehmer richtet sich nach der Kapazität des gastronomischen Betriebs bei Einhaltung der Mindestabstände.
Die zahlenmäßige Beschränkung auf 100 Personen in geschlossenen Räumen und 200 Personen im Freien gilt hier nicht.

 

Steht dagegen die künstlerische Darbietung im Vordergrund, liegt eine Veranstaltung vor, für die § 21 Abs. 2 BayIfSMV gilt und ergänzend die Vorgaben für Gastronomie zu beachten sind.

Hinweise für Hochzeiten

Das Wirtschaftsministerium hat ein Hinweisblatt für Hochzeitsfeiern herausgegeben, dass viele Fragen z.B. zu den Themen Tanzen, Live-Musik, Sperrstunde oder Mundschutz beantwortet.

 

Ich gehe davon aus, dass diese Vorgaben auch für weitere, ähnliche Veranstaltungen analog Anwendung finden.