Auswertung aller Landkreise basierend auf den aus den Gesundheitsämtern übermittelten Meldedaten!
Veranstaltungen, die üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angeboten oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden (z.B. Hochzeiten, Trauerfeiern, Geburtstage, Schulabschlussfeiern und Vereins- und Parteisitzungen) sind mit bis zu 100 Teilnehmern in geschlossenen Räumen oder mit bis zu 200 Teilnehmern unter freiem Himmel gestattet, wenn der Veranstalter ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet hat und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen kann.
In Gebieten mit steigenden Infektionszahlen haben die Gesundheitsämter spätestens ab einer 7-Tages-Inzidenz über 35 u.a. anzuordnen, dass private Feiern und Kontakte auf zwei Hausstände oder maximal 10 Personen begrenzt werden.
Es wird eine Sperrstunde um 23 Uhr in der Gastronomie eingeführt.
Ab 23 Uhr darf an Tankstellen kein Alkohol verkauft werden.
Auf öffentlichen Plätzen besteht ab 23 Uhr ein Alkoholverbot.
In Gebieten mit steigenden Infektionszahlen haben die Gesundheitsämter spätestens ab einer 7-Tages-Inzidenz über 50 u.a. anzuordnen, dass private Feiern und Kontakte auf zwei Hausstände oder maximal 5 Personen begrenzt werden.
Es wird eine Sperrstunde um 22 Uhr in der Gastronomie eingeführt.
Ab 22 Uhr darf an Tankstellen kein Alkohol verkauft werden.
Auf öffentlichen Plätzen besteht ab 22 Uhr ein Alkoholverbot.
In Gebieten mit steigenden Infektionszahlen gilt ab einer 7-Tages-Inzidenz über 100 zusätzlich Folgendes:
Es wird eine Sperrstunde um 21 Uhr in der Gastronomie eingeführt.
Ab 21 Uhr darf an Tankstellen etc. kein Alkohol verkauft werden.
Auf öffentlichen Plätzen besteht ab 21 Uhr ein Alkoholverbot.
Veranstaltungen aller Art werden auf maximal 50 Personen begrenzt.
Für geschlossene Gesellschaften wie Hochzeits- und Geburtstagsfeiern gilt, dass sie mit bis zu 100 Teilnehmern in geschlossenen Räumen oder bis zu 200 Teilnehmern unter freiem Himmel gestattet sind, wenn der Veranstalter ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet hat und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen kann.
Findet die Veranstaltung in einem gastronomischen Betrieb statt, hat der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts für die Gastronomie auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Dabei ist insbesondere auf eine ausreichende Lüftung bei Feiern in geschlossenen Räumen zu achten.
Die konsolidierte Lesefassung des "Corona-Pandemie: Hygienekonzept Gastronomie" der Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege finden Sie hier.
Wenn eine private Feier als geschlossene Gesellschaft in einem Raum ohne weitere Gäste stattfindet und der Charakter der Feier einer privaten Feier zu Hause entspricht, kann in dem betreffenden Raum auf die Einhaltung des Mindestabstands und das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen durch die Gäste verzichtet werden, auch wenn zwischen den Tischen gewechselt oder getanzt wird.
Es bleibt aber bei Maskenpflicht, wenn sich Gäste außerhalb dieses Raums in Gemeinschaftsbereichen wie Eingangsbereich der Gaststätte, Flur, WC und so weiter bewegen.
Gemeinsame Aktivitäten wie Tanz oder Spiele sind ohne Einhaltung des Mindestabstands möglich.
Es wird jedoch empfohlen, die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln soweit wie möglich einzuhalten.
Sofern die private Feier von Livemusik begleitet wird, sind die Voraussetzungen für kulturelle Veranstaltungen für die Musiker zu beachten.
Für die Musiker gilt also, dass sie einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu den Gästen einhalten sollten; bei Einsatz von Blasinstrumenten und bei Gesang ist ein Mindestabstand von 2 Metern einzuhalten.
Für sie gilt in dem Raum jedoch auch keine Maskenpflicht.
Eine Checkliste für die Erstellung eines Schutz- und Hygienekonzepts für private Veranstaltungen finden Sie hier.
Die Verhaltensweisen sind mit denen zum Schutz vor Grippeviren identisch:
Wenn die Möglichkeit besteht, sollte auf Reisen verzichtet, öffentliche Verkehrsmittel gemieden und von zu Hause ausgearbeitet werden.
Im Allgemeinen sollten jegliche Kontakte auf das Notwendigste reduziert werden und auf den Besuch von Veranstaltungen mit Menschenansammlungen vermieden werden.
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